Wie mit der Erhebung der Straßenausbaubeiträge in der Gemeinde Weilerswist verfahren wird, ist im Kommunalabgabegesetz NRW festgelegt.
In den letzten zwei Jahren ist das Thema „Straßenausbaubeiträge“ in der Öffentlichkeit diskutiert worden. Verschiedene Bürgerinitiativen fordern eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge. Als Grund hierfür werden im Wesentlichen die hohe Einmalbelastung für Grundstückseigentümer genannt. Die ausfallenden Beiträge sollen nach dem Willen der genannten Initiativen möglichst steuerfinanziert durch Landesmittel kompensiert werden.
So sehr ich das Argument der Betroffenen nachvollziehen kann, muss ich als Bürgermeisterin auch die Kehrseite dieser Forderung sehen.
- Ohne Beiträge könnten sich viele Kommunen den Ausbau gar nicht leisten, mit entsprechenden Folgen für die ohnehin schon marode Verkehrsinfrastruktur.
- Das Land würde kaum auf Dauer die Gegenfinanzierung des ausfallenden Beiträge 1:1 übernehmen. Diese läge schätzungsweise im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr.
- Die Kommunen, auch die Gemeinde Weilerswist, begäbe sich in eine Abhängigkeit vom Land, was unter dem Gesichtspunkt des hohen Guts der kommunalen Selbstverwaltung ebenfalls kritisch zu sehen ist.
- Einige Bundesländer finanzieren die Kosten der Straßenerneuerung /-sanierung über die Grundsteuer. Dazu müsste der Hebesatz in der Gemeinde Weilerswist erheblich erhöht werden, um die ausfallenden Beiträge zu kompensieren. Das würde die Akzeptanz der Grundsteuer in unserer Gemeinde weiter schmälern.
- Das geltende Beitragsrecht ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung so festgelegt, dass der wirtschaftliche Vorteil des Einzelnen präzise für sein eigenes Grundstück konkret berechnet werden kann. Somit ist, wie bei allen Beiträgen, auch mit dem Straßenausbaubeitrag immer eine konkrete Gegenleistung für den Eigentümer verbunden, welche die mit dem Beitrag verbundene finanzielle Belastung rechtfertigt.
- Kommunale Straßenbaumaßnahmen sind bereits heute schon zu einem großen Teil steuerfinanziert, denn lediglich der konkret zurechenbare Anliegervorteil ist von dem Eigentümer zu tragen. Der steuerfinanzierte Anteil hängt davon ab, welche Bedeutung die Straße für den kommunalen Verkehr hat.
- Nicht beitragsfähig sind bloße Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, erst grundlegende Straßenerneuerungen oder –verbesserungen können auf Anlieger umgelegt werden.
Im Jahr 2019 wurde das Kommunalabgabengesetz NRW, in dem u.a. die Regeln für die Beitragserhebung festgelegt sind, geändert. Wie schon zuvor können mit Anliegern, die finanzielle Engpässe haben, eine Stundung oder Ratenzahlung vereinbart werden.
Hinzugekommen ist,
- dass für den privaten Anliegeranteil bei dem NRW ein Zuschuss beantragt werden kann,
- dass der Zinssatz bei einer Stundung gesenkt worden ist.
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